Aktuelle Informationen
Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge – Delistung
Die aktuelle Fassung der Förderrichtlinie sieht vor, dass in Zukunft nicht mehr alle Plug-In-Hybrid- Fahrzeuge uneingeschränkt durch den Umweltbonus gefördert werden können. Mit einer Übergangsfrist soll sichergestellt werden, dass etwaige Lagerfahrzeuge noch verkauft werden und durch den Umweltbonus Förderungsgelder erhalten können. Die Information bis zu welchem Zeitpunkt Sie einen Förderantrag stellen können, entnehmen Sie bitte der Fahrzeugliste. Sobald das für ein Modell gültige Datum („Gültig bis“) überschritten ist, können Sie keinen Antrag mehr stellen. Alle Anträge, die bereits gestellt wurden, sind weiterhin gültig und werden vom BAFA bearbeitet.
Fördersätze
Mit der Innovationsprämie wird der Bundesanteil an der Förderung verdoppelt. Von der Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge: Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden, Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist. Mit der neuen Richtlinie wird beim Leasing die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.
Rückwirkende Erhöhung der Fördersätze
Ob Sie von der rückwirkenden Erhöhung der Fördersätze profitieren, hängt davon ab, wann Ihr Fahrzeug zugelassen wurde und ob der erhöhte Herstelleranteil geleistet wurde. Ebenfalls hängt es davon ab, ob es sich um eine Erst- oder Zweitzulassung handelt.
Wer kann einen Antrag stellen?
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Einen Antrag können diejenigen stellen, auf die ein förderfähiges Fahrzeug als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt.
Checkliste: Fördervoraussetzungen Neuwagen
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, deren Erstzulassung bei Antragstellung maximal 1 Jahr zurückliegt.
- Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragsteller*innen erstzugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
- Neufahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.
Checkliste: Fördervoraussetzungen Gebrauchtwagen
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Ein Gebrauchtfahrzeug kann nur dann durch den BAFA Umweltbonus gefördert werden, wenn das Fahrzeug nicht bereits als Neuwagen gefördert wurde. Der Umweltbonus kann also für förderfähige Fahrzeuge nur einmal beantragt und bewilligt werden. Förderfähig sind junge gebrauchte Fahrzeuge, die maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sind und eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometer aufweisen.
- Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit dem Umweltbonus (inkl. Innovationsprämie als Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
- Der Förderantrag für Gebrauchtfahrzeuge muss spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
- Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis Ihres Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis, ist eine Förderung ausgeschlossen.
- Damit die bewilligte Förderung nicht zurückgefordert wird, sollten folgende Mindesthaltedauern eingehalten werden: Das Fahrzeug muss im Inland mindestens 6 Monate auf die Antragstellenden zugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
Mehr Infromationen finden Sie unter www.bafa.de